§ 5 PAusbZG Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 jährlich im Nachhineinfür die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Absatz 3, jährlich im Nachhinein
    1. 1.Ziffer einsbis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
    2. 2.Ziffer 2bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
    3. 3.Ziffer 3bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024
    für die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Auszubildenden,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Bewerbenden,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der Repetierenden,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Absolvierenden,
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,
    7. 7.Ziffer 7Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form sowie
    8. 8.Ziffer 8Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Abs. 3 erlassen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Absatz 3, erlassen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach § 2 Abs. 1.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach Paragraph 2, Absatz eins,

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 07.12.2022 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 jährlich im Nachhineinfür die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Absatz 3, jährlich im Nachhinein
    1. 1.Ziffer einsbis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,
    2. 2.Ziffer 2bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,
    3. 3.Ziffer 3bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024
    für die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Auszubildenden,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Bewerbenden,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der Repetierenden,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Absolvierenden,
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,
    7. 7.Ziffer 7Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form sowie
    8. 8.Ziffer 8Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Abs. 3 erlassen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Absatz 3, erlassen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach § 2 Abs. 1.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach Paragraph 2, Absatz eins,

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