§ 8 PAusbZG Evaluierung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. (2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. (2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

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