§ 19 B-KSG Inkrafttreten

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
  5. (5)Absatz 5,§ 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
  5. (5)Absatz 5,§ 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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