§ 4 GD-VO Jahresmeldung

Gesundheitsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Jahresmeldung hat die gemäß § 2 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind. Die Jahresmeldung hat die gemäß Paragraph 2, zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Jahresmeldung hat die gemäß § 2 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind. Die Jahresmeldung hat die gemäß Paragraph 2, zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.

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