§ 6 GD-VO Dokumentationsgrundlagen

Gesundheitsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Meldung der Diagnosen ist als Diagnosenschlüssel die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Version zu verwenden.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von den verwendeten Dokumentationssystemen (z. B. durch Nutzung geeigneter Terminologiesysteme wie Snomed CT), ist bei der Dokumentation der Diagnosen im extramuralen ambulanten Bereich durch die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Meldung gemäß der in Abs. 1 genannten Klassifikation vollständig erfolgt.Unabhängig von den verwendeten Dokumentationssystemen (z. B. durch Nutzung geeigneter Terminologiesysteme wie Snomed CT), ist bei der Dokumentation der Diagnosen im extramuralen ambulanten Bereich durch die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Meldung gemäß der in Absatz eins, genannten Klassifikation vollständig erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Meldung der ausgewählten medizinischen Leistungen ist der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebene Leistungskatalog zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch medizinische Dokumentation“ des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sowohl die Dokumentation der Daten als auch sämtliche Feldausprägungen der Datenmeldungen haben nach den Vorschriften des vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Handbuchs zur Dokumentation – Organisation & Datenverwaltung“ einschließlich seiner Anhänge in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Unterlagen sind jährlich bis spätestens 30. September in der jeweils gültigen Version für das Folgejahr auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.Die gemäß Absatz eins und 3 bis 5 vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Unterlagen sind jährlich bis spätestens 30. September in der jeweils gültigen Version für das Folgejahr auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Für die Meldung der Diagnosen ist als Diagnosenschlüssel die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Version zu verwenden.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von den verwendeten Dokumentationssystemen (z. B. durch Nutzung geeigneter Terminologiesysteme wie Snomed CT), ist bei der Dokumentation der Diagnosen im extramuralen ambulanten Bereich durch die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Meldung gemäß der in Abs. 1 genannten Klassifikation vollständig erfolgt.Unabhängig von den verwendeten Dokumentationssystemen (z. B. durch Nutzung geeigneter Terminologiesysteme wie Snomed CT), ist bei der Dokumentation der Diagnosen im extramuralen ambulanten Bereich durch die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Meldung gemäß der in Absatz eins, genannten Klassifikation vollständig erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Meldung der ausgewählten medizinischen Leistungen ist der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebene Leistungskatalog zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch medizinische Dokumentation“ des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sowohl die Dokumentation der Daten als auch sämtliche Feldausprägungen der Datenmeldungen haben nach den Vorschriften des vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Handbuchs zur Dokumentation – Organisation & Datenverwaltung“ einschließlich seiner Anhänge in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Unterlagen sind jährlich bis spätestens 30. September in der jeweils gültigen Version für das Folgejahr auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.Die gemäß Absatz eins und 3 bis 5 vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Unterlagen sind jährlich bis spätestens 30. September in der jeweils gültigen Version für das Folgejahr auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

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