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Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß § 4 Abs. 1 und § 6g des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden. Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6 g, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.
Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß § 4 Abs. 1 und § 6g des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden. Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6 g, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.