§ 12 GD-VO Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

Gesundheitsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2,, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 25/2017, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden.Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Absatz 4, weiterhin anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „spitalsambulant“ und „intramural ambulant“ sind als Synonym zu verstehen.

Stand vor dem 07.01.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 07.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2,, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 25/2017, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden.Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Absatz 4, weiterhin anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „spitalsambulant“ und „intramural ambulant“ sind als Synonym zu verstehen.

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