§ 1 ZFBO 2024 Allgemeine Bestimmungen

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung. Abs. 3 sowie alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und/oder öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Rahmen des zivilen Flugbetriebes anzuwenden.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung. Absatz 3, sowie alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und/oder öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Rahmen des zivilen Flugbetriebes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, nur insoweit anzuwenden, als den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union entgegensteht.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Flugplätze im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Artikel 2, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, nur insoweit anzuwenden, als den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union entgegensteht.
  4. (4)Absatz 4,Der Flugplatz Bad Vöslau (LOAV) ist von der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 im in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 in der jeweils gelten Fassung, festgelegten Ausmaß ausgenommen.Der Flugplatz Bad Vöslau (LOAV) ist von der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, im in Artikel 2, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1139 in der jeweils gelten Fassung, festgelegten Ausmaß ausgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung. Abs. 3 sowie alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und/oder öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Rahmen des zivilen Flugbetriebes anzuwenden.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung. Absatz 3, sowie alle Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Flughäfen und/oder öffentliche Zivilflugplätze beziehen, sind für Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Rahmen des zivilen Flugbetriebes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, nur insoweit anzuwenden, als den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union entgegensteht.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Flugplätze im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1087, ABl. Nr. L 236 vom 5.7.2021 S.1, die nicht gemäß Artikel 2, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen wurden, nur insoweit anzuwenden, als den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union entgegensteht.
  4. (4)Absatz 4,Der Flugplatz Bad Vöslau (LOAV) ist von der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 im in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 in der jeweils gelten Fassung, festgelegten Ausmaß ausgenommen.Der Flugplatz Bad Vöslau (LOAV) ist von der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, im in Artikel 2, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1139 in der jeweils gelten Fassung, festgelegten Ausmaß ausgenommen.

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