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Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist.
Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist.