§ 15 ZFBO 2024 Behebung von Störungen

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) aufgetretene Störungen unverzüglich behoben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit sowie des flüssigen und reibungslosen Ablaufes des Flugplatzbetriebes erforderlich ist.

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