§ 26 ZFBO 2024 Entgelteordnung

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für
    1. 1.Ziffer einsdie Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
    2. 2.Ziffer 2die Inanspruchnahme von Rollhilfe (§ 13),die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 13,),
    3. 3.Ziffer 3die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
    4. 4.Ziffer 4die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
    5. 5.Ziffer 5die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
    6. 6.Ziffer 6das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
    7. 7.Ziffer 7die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) unddie Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
    9. 9.Ziffer 9die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).
  2. (2)Absatz 2,Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien (zB Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der beanspruchten Pisten, Flächen und Einrichtungen der Bodenabfertigung, Zeitdauer und Häufigkeit der Beanspruchung, Art und Zweck des Fluges, Lärmzertifikate, Fluglärmmessungen) zu richten.
  3. (3)Absatz 3,In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Abs. 2 genannten Kriterien festzusetzen.In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Absatz 2, genannten Kriterien festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (§ 9) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (Paragraph 9,) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Auf Flughäfen sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.Auf Flughäfen sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Entgelteordnung sind die für den betreffenden Zivilflugplatz relevanten Entgelte festzusetzen, dabei handelt es sich insbesondere um Entgelte für
    1. 1.Ziffer einsdie Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif),
    2. 2.Ziffer 2die Inanspruchnahme von Rollhilfe (§ 13),die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 13,),
    3. 3.Ziffer 3die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif),
    4. 4.Ziffer 4die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif),
    5. 5.Ziffer 5die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten,
    6. 6.Ziffer 6das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif),
    7. 7.Ziffer 7die Inanspruchnahme der Infrastruktur (land- und luftseitige Infrastrukturtarife, Betankungstarif /Betankungsinfrastruktur),
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) unddie Durchführung von Aufgaben nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, (Sicherheitsentgelt) und
    9. 9.Ziffer 9die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen (zB PRM Entgelt, Lärmentgelt).
  2. (2)Absatz 2,Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien (zB Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der beanspruchten Pisten, Flächen und Einrichtungen der Bodenabfertigung, Zeitdauer und Häufigkeit der Beanspruchung, Art und Zweck des Fluges, Lärmzertifikate, Fluglärmmessungen) zu richten.
  3. (3)Absatz 3,In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Abs. 2 genannten Kriterien festzusetzen.In der Entgelteordnung dürfen Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach den in Absatz 2, genannten Kriterien festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (§ 9) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (Paragraph 9,) dürfen Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Auf Flughäfen sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.Auf Flughäfen sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden, soweit die Regelungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, in der geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die gemäß dem FEG festgelegte und genehmigte Flughafenentgelteregelung eines Flughafens ist in die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zu integrieren.

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