§ 2a GesRefFinG HIV-Präexpositionsprophylaxe

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. 1.Ziffer einseinen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. 2.Ziffer 2ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999

Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. 1.Ziffer einseinen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. 2.Ziffer 2ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.

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