§ 1 G-KenV Allgemeines

Gaskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der NachweiseHerkunftsnachweise zu den verschiedenen EnergieträgernPrimärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der NachweiseHerkunftsnachweise zu den verschiedenen EnergieträgernPrimärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.2023
Regelungsgegenstand

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der NachweiseHerkunftsnachweise zu den verschiedenen EnergieträgernPrimärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der NachweiseHerkunftsnachweise zu den verschiedenen EnergieträgernPrimärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.

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