§ 5 G-KenV Ausweisung der Umweltauswirkungen

Gaskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. RadioaktiverBei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh [(mg/kWh]) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Power-to-Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. RadioaktiverBei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh [(mg/kWh]) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Power-to-Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.

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