§ 9 G-KenV Schlussbestimmungen

Gaskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Kommunikation
  1. (1)Absatz eins,Auf Verlangen des Anlagenbetreibers hat der Bilanzgruppenkoordinator, im Namen der Netzbetreiber, an deren Netze Betreiber von Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung angeschlossen sind, der Regulierungsbehörde Daten über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Gasmengen monatlich zu melden. Dies erfolgt durch Eingabe in der automationsunterstützten Datenbank der Regulierungsbehörde. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator im Auftrag der Netzbetreiber, an deren Netze Endkunden angeschlossen sind, hat für den jeweiligen Versorger die von dessen Endkunden aus dem öffentlichen Netz entnommenen Gasmengen an die automationsunterstützte Datenbank der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Versorger haben ihre Systeme soweit umzustellen, dass für eine Kennzeichnung von Gas gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich die Nachweisdatenbank der Regulierungsbehörde und daraus generierte Nachweise genutzt werden.
  4. (1)Absatz eins,Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
  5. (2)Absatz 2,Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 130, Absatz 7, geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3,Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.

Stand vor dem 07.02.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 07.02.2022
Kommunikation
  1. (1)Absatz eins,Auf Verlangen des Anlagenbetreibers hat der Bilanzgruppenkoordinator, im Namen der Netzbetreiber, an deren Netze Betreiber von Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung angeschlossen sind, der Regulierungsbehörde Daten über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Gasmengen monatlich zu melden. Dies erfolgt durch Eingabe in der automationsunterstützten Datenbank der Regulierungsbehörde. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator im Auftrag der Netzbetreiber, an deren Netze Endkunden angeschlossen sind, hat für den jeweiligen Versorger die von dessen Endkunden aus dem öffentlichen Netz entnommenen Gasmengen an die automationsunterstützte Datenbank der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Versorger haben ihre Systeme soweit umzustellen, dass für eine Kennzeichnung von Gas gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich die Nachweisdatenbank der Regulierungsbehörde und daraus generierte Nachweise genutzt werden.
  4. (1)Absatz eins,Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
  5. (2)Absatz 2,Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 130, Absatz 7, geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3,Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.

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