§ 10 G-KenV Inkrafttreten

Gaskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.

Stand vor dem 07.02.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 07.02.2022
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.

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