§ 63 TKG 2021 Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 89,Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Absatz eins, auch über den Umfang des Absatz eins, hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 89,,
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
    2. 2.Ziffer 2eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und
    4. 4.Ziffer 4die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
    Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern das GEREK Leitlinien über
    1. 1.Ziffer einsden ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Abs. 1;den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Abs. 2;den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 1 für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
    4. 4.Ziffer 4die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Abs. 2 Z 4 als neu angesehen werden kann oderdie Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als neu angesehen werden kann oder
    5. 5.Ziffer 5die Frage, welches Projekt gemäß Abs. 2 Z 4 als klein und lokal angesehen werden kanndie Frage, welches Projekt gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als klein und lokal angesehen werden kann
    erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4,Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterziehen.Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Absatz 2,, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Paragraphen 206 und 207 zu unterziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 89,Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Absatz eins, auch über den Umfang des Absatz eins, hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 89,,
    1. 1.Ziffer einsVerpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
    2. 2.Ziffer 2eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
    3. 3.Ziffer 3Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und
    4. 4.Ziffer 4die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
    Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Sofern das GEREK Leitlinien über
    1. 1.Ziffer einsden ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Abs. 1;den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Abs. 2;den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 1 für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
    4. 4.Ziffer 4die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Abs. 2 Z 4 als neu angesehen werden kann oderdie Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als neu angesehen werden kann oder
    5. 5.Ziffer 5die Frage, welches Projekt gemäß Abs. 2 Z 4 als klein und lokal angesehen werden kanndie Frage, welches Projekt gemäß Absatz 2, Ziffer 4, als klein und lokal angesehen werden kann
    erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4,Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterziehen.Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Absatz 2,, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Paragraphen 206 und 207 zu unterziehen.

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