§ 77 TKG 2021 Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster

Telekommunikationsgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten