§ 123 TKG 2021 Ausfallsicherheit

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben für Zwecke der Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle des Ausfalls eines Netzes die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten, bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Ausfallssicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit für allfällige technische Störungen festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Abs. 1 zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Abs. 1 diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.Die in Absatz eins, genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Absatz eins, zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz eins, diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.Die in Absatz eins, genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber haben für Zwecke der Verbindung zu Notrufnummern sämtliche Einrichtungen, die im Falle des Ausfalls eines Netzes die Verbindung zu Notrufnummern gewährleisten, bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Ausfallssicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit für allfällige technische Störungen festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Abs. 1 zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Abs. 1 diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.Die in Absatz eins, genannten Anbieter und Betreiber haben einmal jährlich die Funktionsfähigkeit der Einrichtung gemäß Absatz eins, zu überprüfen und der Regulierungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz eins, diese Anbieter verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.Die in Absatz eins, genannten Anbieter und Betreiber haben der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen.

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