§ 137 TKG 2021 Eintragung in das Nutzerverzeichnis

Telekommunikationsgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nutzer haben unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.Nutzer haben unter den in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
  3. (3)Absatz 3,Mit Einwilligung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers ermöglicht, zu unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5,Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Absatz eins und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nutzer haben unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.Nutzer haben unter den in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Nutzerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Nutzer hat gegenüber dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Nutzerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Nummer und, sofern der Nutzer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
  3. (3)Absatz 3,Mit Einwilligung des Nutzers können noch zusätzliche Daten in das Nutzerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese einwilligen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Nutzer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Nutzerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Nutzers ermöglicht, zu unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5,Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben ihre Nutzer über die ihnen gemäß Absatz eins und 2 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten