§ 145 TKG 2021 Überprüfung der Entgelte

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 205 Abs. 1 gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 205, Absatz eins, gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Absatz 2, nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4,Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach § 205 Abs. 1 kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 gehemmt.Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach Paragraph 205, Absatz eins, kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Absatz 2, bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 205, Absatz eins, gehemmt.
  5. (5)Absatz 5,Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Endnutzers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Endnutzer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bezweifelt ein Endnutzer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Anbieter auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern. Derartige Anträge können innerhalb von drei Monaten ab Rechnungslegung eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 205 Abs. 1 gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Anbieter verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst schriftlich zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Schlichtung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf den Einspruch gemäß Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 205, Absatz eins, gestellt wird. Unabhängig davon kann der Anbieter den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.Auf Antrag des Endnutzers hat der Anbieter für die Dauer des Schlichtungsverfahrens jenen Teil des vom Endnutzer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Absatz 2, nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zu viel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4,Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach § 205 Abs. 1 kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach § 205 Abs. 1 gehemmt.Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Anbieters oder im Schlichtungsverfahren nach Paragraph 205, Absatz eins, kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Absatz 2, bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Schlichtungsverfahrens nach Paragraph 205, Absatz eins, gehemmt.
  5. (5)Absatz 5,Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Endnutzers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Endnutzer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Anbieter einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.

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