§ 146 TKG 2021 Verwendung von Amateurfunkstellen

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Berechtigungsumfang
  1. (1)Absatz eins,Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. 1.Ziffer einseiner oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. 2.Ziffer 2von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. 3.Ziffer 3zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
  3. (3)Absatz 3,Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. 1.Ziffer einsin den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. 2.Ziffer 2mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. 3.Ziffer 3mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. 4.Ziffer 4mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. 5.Ziffer 5wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
  4. (4)Absatz 4,Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Berechtigungsumfang
  1. (1)Absatz eins,Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. 1.Ziffer einseiner oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. 2.Ziffer 2von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. 3.Ziffer 3zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
  3. (3)Absatz 3,Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. 1.Ziffer einsin den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. 2.Ziffer 2mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. 3.Ziffer 3mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. 4.Ziffer 4mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. 5.Ziffer 5wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
  4. (4)Absatz 4,Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.

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