§ 185 TKG 2021 Regulierungskonzept; Evaluierung von Verordnungen

Telekommunikationsgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a Richtlinie (EU) 2018/1972 mitzuwirken.Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera a, Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß § 129 Abs. 4, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß Paragraph 129, Absatz 4,, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a Richtlinie (EU) 2018/1972 mitzuwirken.Die Regulierungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Wahrung eines einheitlichen Regulierungskonzepts gemäß Artikel 3, Absatz 4, Litera a, Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß § 129 Abs. 4, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat die praktische Wirksamkeit der Vertragszusammenfassungen gemäß Paragraph 129, Absatz 4,, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, den Endnutzern informierte Entscheidungen zu ermöglichen, regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf der ihrer Webseite zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten