§ 194 TKG 2021 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1971,. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3,Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Artikel eins bis Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/2120.
  4. (4)Absatz 4,In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG.In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera a bis Litera h, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1971,. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3,Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Artikel eins bis Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/2120.
  4. (4)Absatz 4,In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG.In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR-GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera a bis Litera h, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG.

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