§ 27 ElWG Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsSicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
    2. 2.Ziffer 2Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
    3. 3.Ziffer 3Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
    5. 5.Ziffer 5Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
    6. 6.Ziffer 6die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,,
    7. 7.Ziffer 7Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
    8. 8.Ziffer 8Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
    2. 2.Ziffer 2jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
    3. 3.Ziffer 3monatlich ein Vergleichsprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet,
    (Anm.: Z 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Ziffer 3, gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsSicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
    2. 2.Ziffer 2Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
    3. 3.Ziffer 3Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
    5. 5.Ziffer 5Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
    6. 6.Ziffer 6die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,,
    7. 7.Ziffer 7Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
    8. 8.Ziffer 8Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
    2. 2.Ziffer 2jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
    3. 3.Ziffer 3monatlich ein Vergleichsprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet,
    (Anm.: Z 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 1.4.2026 in Kraft)zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Ziffer 3, gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten