§ 39 ElWG Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 30.03.2036
  1. (1)Absatz eins,Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (Paragraph 40,) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
    3. 4.Ziffer 4ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
    4. 5.Ziffer 5die Vertragsauflösungsgründe;
    5. 6.Ziffer 6den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3,Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.Der Vertrag gemäß Absatz 2, ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 40, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 30.03.2036
  1. (1)Absatz eins,Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (Paragraph 40,) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
    3. 4.Ziffer 4ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
    4. 5.Ziffer 5die Vertragsauflösungsgründe;
    5. 6.Ziffer 6den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3,Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.Der Vertrag gemäß Absatz 2, ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 40, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.

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