§ 2 DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im Paragraph eins a, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß Paragraph 8, des Hauptstückes C vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesgesundheitsfonds vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im Paragraph eins a, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesgesundheitsfonds vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.Die Berichte gemäß Absatz eins und 2 und gemäß Paragraph 3, haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß Paragraph 4, vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, b, d bis g, i und j sowie Ziffer 2, Litera d, für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
  4. (4)Absatz 4,Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAdministrative Daten:
      1. a)Litera aKrankenanstaltennummer,
      2. b)Litera bAufnahmezahl,
      3. c)Litera centlassende Abteilung,
      4. d)Litera dGeburtsdatum,
      5. e)Litera eGeschlecht,
      6. f)Litera fStaatsbürgerschaft,
      7. g)Litera gPostleitzahl des Wohnsitzes,
      8. h)Litera hKostenträger,
      9. i)Litera iAufnahmedatum,
      10. j)Litera jArt der Aufnahme,
      11. k)Litera kEntlassungsdatum,
      12. l)Litera lArt der Entlassung und
      13. m)Litera mGemeindecode des Wohnsitzes.
    2. 2.Ziffer 2Medizinische Daten:
      1. a)Litera aHauptdiagnose,
      2. b)Litera bzusätzliche Diagnosen,
      3. c)Litera causgewählte medizinische Leistungen und
      4. d)Litera dVerlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
    Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Z 1 lit. b eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Z 1 lit. d Altersgruppen zu melden.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Ziffer eins, Litera b, eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Ziffer eins, Litera d, Altersgruppen zu melden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im Paragraph eins a, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß Paragraph 8, des Hauptstückes C vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesgesundheitsfonds vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im Paragraph eins a, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesgesundheitsfonds vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.Die Berichte gemäß Absatz eins und 2 und gemäß Paragraph 3, haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen/Patienten sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Leistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß Paragraph 4, vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, b, d bis g, i und j sowie Ziffer 2, Litera d, für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
  4. (4)Absatz 4,Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAdministrative Daten:
      1. a)Litera aKrankenanstaltennummer,
      2. b)Litera bAufnahmezahl,
      3. c)Litera centlassende Abteilung,
      4. d)Litera dGeburtsdatum,
      5. e)Litera eGeschlecht,
      6. f)Litera fStaatsbürgerschaft,
      7. g)Litera gPostleitzahl des Wohnsitzes,
      8. h)Litera hKostenträger,
      9. i)Litera iAufnahmedatum,
      10. j)Litera jArt der Aufnahme,
      11. k)Litera kEntlassungsdatum,
      12. l)Litera lArt der Entlassung und
      13. m)Litera mGemeindecode des Wohnsitzes.
    2. 2.Ziffer 2Medizinische Daten:
      1. a)Litera aHauptdiagnose,
      2. b)Litera bzusätzliche Diagnosen,
      3. c)Litera causgewählte medizinische Leistungen und
      4. d)Litera dVerlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
    Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Z 1 lit. b eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Z 1 lit. d Altersgruppen zu melden.Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben an Stelle der Aufnahmezahl gemäß Ziffer eins, Litera b, eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete nicht rückrechenbare Datensatz-Identifikationsnummer (im Folgenden Datensatz-ID) und anstelle des Geburtsdatums gemäß Ziffer eins, Litera d, Altersgruppen zu melden.

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