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Anm. 1: Z 11 der DokuG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 116/2025 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: § 5a Abs. 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 11, der DokuG-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2025, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
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Anm. 1: Z 11 der DokuG-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 116/2025 lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: § 5a Abs. 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 11, der DokuG-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2025, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Bezeichnung „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium“ ersetzt: Paragraph 5 a, Absatz 2 bis 4 [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)