§ 5b DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Träger der Sozialversicherung und vondie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 5a erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahrzweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartaledas dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahrvierte Quartal bis 28. Februar des laufendenfolgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum. Träger der Sozialversicherung und vondie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 5 a, erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahrzweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartaledas dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahrvierte Quartal bis 28. Februar des laufendenfolgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2025

Träger der Sozialversicherung und vondie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 5a erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahrzweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartaledas dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahrvierte Quartal bis 28. Februar des laufendenfolgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum. Träger der Sozialversicherung und vondie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Dachverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 5 a, erforderlichen Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahrzweite Quartal bis 31. August des laufenden Jahres und für die ersten drei Quartaledas dritte Quartal bis 30. November des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahrvierte Quartal bis 28. Februar des laufendenfolgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.

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