§ 5c DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Dachverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauendas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Dem Dachverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauendas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. (2)Absatz 2,Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

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