§ 6d DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Die Träger der Sozialversicherung und derdie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wennsofern sie für die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwaltenAbrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach § 6c Abs. 2 erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Träger der Sozialversicherung und derdie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wennsofern sie für die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwaltenAbrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach Paragraph 6 c, Absatz 2, erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025

Die Träger der Sozialversicherung und derdie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wennsofern sie für die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwaltenAbrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach § 6c Abs. 2 erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Träger der Sozialversicherung und derdie Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wennsofern sie für die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwaltenAbrechnung die Schnittstelle des Dachverbandes, die für die Abrechnung zwischen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern und Krankenversicherungsträger vorgesehen ist, und für die weitere Datenübermittlung eine andere vom Dachverband zur Verfügung gestellte Schnittstelle verwenden – haben dem Dachverband die für die Meldung des Dachverbandes nach Paragraph 6 c, Absatz 2, erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen.

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