§ 6f DokuG

Gesundheitsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Dachverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. (1)Absatz eins,Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. (2)Absatz 2,Die in § 6 Abs. 4 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.Die in Paragraph 6, Absatz 43, genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Dem Dachverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.
  2. (1)Absatz eins,Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. (2)Absatz 2,Die in § 6 Abs. 4 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.Die in Paragraph 6, Absatz 43, genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

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