§ 15 GSP-AV Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2024 bis 31.12.9999
Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:

  1. 1.Ziffer einsKommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
  2. 2.Ziffer 2Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  3. 3.Ziffer 3Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  4. (1)Absatz eins,Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:
    1. 1.Ziffer einsKommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
    2. 2.Ziffer 2Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
    3. 3.Ziffer 3Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  5. (2)Absatz 2,Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.

Stand vor dem 05.08.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 05.08.2024
Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:

  1. 1.Ziffer einsKommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
  2. 2.Ziffer 2Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  3. 3.Ziffer 3Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  4. (1)Absatz eins,Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:
    1. 1.Ziffer einsKommt es bei Invekos-Maßnahmen zu einem Wechsel in der Person des Bewirtschafters und wird der landwirtschaftliche Betrieb nach Einreichung eines Mehrfachantrags und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Fördergewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Landwirt an einen anderen Landwirt übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
    2. 2.Ziffer 2Kommt es bei Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen im Bereich Imkerei während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, kann die Bewilligende Stelle der Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen eines Vertragsbeitritts zustimmen, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
    3. 3.Ziffer 3Kommt es bei Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und im Bereich Wein während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers, ist die Fortführung des Projekts durch den Übernehmer im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der Übernehmer erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen.
  5. (2)Absatz 2,Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.

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