§ 26 GSP-AV Grünlandwerdung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsgemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,gemäß den Artikel 22, 23, oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stillgelegte Flächen,
    2. 2.Ziffer 2Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8 oder nichtproduktive Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 31-05,
    3. 3.Ziffer 3Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
    4. 4.Ziffer 4Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
    5. 5.Ziffer 5Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
    6. 6.Ziffer 6begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
    7. 7.Ziffer 7auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.Die in Absatz 2, genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.

Stand vor dem 05.08.2024

In Kraft vom 29.09.2023 bis 05.08.2024
  1. (1)Absatz eins,Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsgemäß den Art. 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stillgelegte Flächen,gemäß den Artikel 22, 23, oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stillgelegte Flächen,
    2. 2.Ziffer 2Grünbrachen im Rahmen von GLÖZ 8 oder nichtproduktive Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 31-05,
    3. 3.Ziffer 3Pufferstreifen unter GLÖZ 4,
    4. 4.Ziffer 4Biodiversitätsflächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02,
    5. 5.Ziffer 5Flächen im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-16 und 70-17 sowie weitergeführte 20-jährige Verpflichtungen,
    6. 6.Ziffer 6begrünte Abflusswege im Rahmen der Fördermaßnahme 70-07 sowie
    7. 7.Ziffer 7auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Fördermaßnahme 70-14.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.Die in Absatz 2, genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.

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