§ 42 GSP-AV Sanktionen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2023 bis 31.12.9999
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
  1. (1)Absatz eins,Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 wird der gewichtete Durchschnitt der Einheitsbeträge für die betreffenden Flächen herangezogen.Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 wird der gewichtete Durchschnitt der Einheitsbeträge für die betreffenden Flächen herangezogen.
  3. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
  4. (3)Absatz 3,Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
  5. (4)Absatz 4,Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
  6. (5)Absatz 5,Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der § 8b Abs. 1 bzw. § 8c Abs. 1 MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Paragraph 8 c, Absatz eins, MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.

Stand vor dem 28.09.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 28.09.2023
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
  1. (1)Absatz eins,Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 wird der gewichtete Durchschnitt der Einheitsbeträge für die betreffenden Flächen herangezogen.Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 wird der gewichtete Durchschnitt der Einheitsbeträge für die betreffenden Flächen herangezogen.
  3. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
  4. (3)Absatz 3,Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
  5. (4)Absatz 4,Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
  6. (5)Absatz 5,Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der § 8b Abs. 1 bzw. § 8c Abs. 1 MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Paragraph 8 c, MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der Paragraph 8 b, Absatz eins, bzw. Paragraph 8 c, Absatz eins, MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.

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