§ 70 GSP-AV Umgang mit Einnahmen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.Absatz eins, gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.
  4. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Absatz 4,

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 06.08.2024 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.Absatz eins, gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.
  4. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Absatz 4,

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