§ 83 GSP-AV Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
    1. 1.Ziffer einsdurch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
  2. (2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
    1. 1.Ziffer einsAufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
    2. 2.Ziffer 2Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
    3. 3.Ziffer 3Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
    4. 4.Ziffer 4Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
    5. 5.Ziffer 5Kostenerhöhungen.
  3. (3)Absatz 3,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
  4. (4)Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
    2. 2.Ziffer 2Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
    3. 3.Ziffer 3Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
    4. 4.Ziffer 4Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
  6. (6)Absatz 6,Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 29.09.2023 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
    1. 1.Ziffer einsdurch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
  2. (2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
    1. 1.Ziffer einsAufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
    2. 2.Ziffer 2Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
    3. 3.Ziffer 3Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
    4. 4.Ziffer 4Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
    5. 5.Ziffer 5Kostenerhöhungen.
  3. (3)Absatz 3,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
  4. (4)Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
    2. 2.Ziffer 2Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
    3. 3.Ziffer 3Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
    4. 4.Ziffer 4Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
  6. (6)Absatz 6,Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,

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