§ 231 GSP-AV Fördervoraussetzungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und SchaumweineWeine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 06.08.2024 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und SchaumweineWeine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.

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