Anl. 2 GSP-AV

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
GLÖZ 1:

Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.

GLÖZ 2:

Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als

  1. 1.Ziffer einsMoorböden sowie
  2. 2.Ziffer 2Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
ausgewiesen sind.

Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:

  1. 1.Ziffer einsdas Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
  2. 2.Ziffer 2die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
  3. 3.Ziffer 3geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
  4. 4.Ziffer 4Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
  5. 5.Ziffer 5der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.

Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, anwendbar ist.

GLÖZ 4:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist

  1. 1.Ziffer einsbei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
  2. 2.Ziffer 2bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite vonbei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt , L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
    1. a)Litera amindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
    2. b)Litera bmindestens 5 m zu Fließgewässern
    ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 5:

Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
  2. 2.Ziffer 2am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
  3. 3.Ziffer 3der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
  4. 4.Ziffer 4der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).

Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.

GLÖZ 6:
  1. 1.Ziffer einsAckerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
  2. 2.Ziffer 2Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. 3.Ziffer 3Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
    1. a)Litera aFlächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
    2. b)Litera bFlächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von mehr als 30% Mais,
    wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
    1. a)Litera aAnlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
    2. b)Litera bBelassen von Ernterückständen oder
    3. c)Litera cmulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
    Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
    1. a)Litera aBegrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
    2. b)Litera bmulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
    3. c)Litera cAusbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.
GLÖZ 7:
  1. 1.Ziffer einsAnbaudiversifizierung:Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
  2. 2.Ziffer 2Fruchtwechsel:

Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte, für die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, habenErfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen.

  1. a)Litera aauf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie
  2. b)Litera bauf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur
  3. 1.Ziffer einsLandwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
  4. 2.Ziffer 2Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
sicherzustellen.Davon
  1. 1.Ziffer einsLandwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
  2. 2.Ziffer 2die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.

Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,

  1. 1.Ziffer einsbei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
  2. 2.Ziffer 2deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
  3. 3.Ziffer 3die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.

Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.

Für das Antragsjahr 2023 ist das Erfordernis des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf mindestens 30% der Ackerfläche nicht einzuhalten.

Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen, wobei bei der Anbaudiversifizierung abweichend von Z 1 folgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen, wobei bei der Anbaudiversifizierung abweichend von Ziffer eins, folgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:

  1. 1.Ziffer einsLandwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 2 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
  2. 2.Ziffer 2Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 3 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
GLÖZ 8:
  1. 1.Ziffer einsLandwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
    1. a)Litera abrachliegende Flächen,
    2. b)Litera bLandschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oderLandschaftselemente gemäß Ziffer 2, auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
    3. c)Litera cgemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.gemäß GLÖZ 4 Ziffer 2, festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
    Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.Für brachliegende Flächen gemäß Litera a, gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 10, maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.Für das Antragsjahr 2023 können die in Litera a, genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in Litera a, genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
  2. 2.Ziffer 2Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:

Größe

Typ

Zusatzkriterium

Erfassung

≥ 50 m²

Hecke/Ufergehölz

Länge: ≥ 20 m

Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø

Polygon

≥ 50 m²

Graben/Uferrandstreifen

≥ 50 m²

Rain/Böschung/Trockensteinmauer

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe

≥ 10 m breit oder lang

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Steinriegel/Steinhage

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Teich/Tümpel

Naturdenkmal

Polygon

Naturdenkmal

Punkt

  1. 3.Ziffer 3

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 06.08.2024 bis 31.12.2024
GLÖZ 1:

Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.

GLÖZ 2:

Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als

  1. 1.Ziffer einsMoorböden sowie
  2. 2.Ziffer 2Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
ausgewiesen sind.

Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:

  1. 1.Ziffer einsdas Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,
  2. 2.Ziffer 2die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,
  3. 3.Ziffer 3geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,
  4. 4.Ziffer 4Bodenwendungen tiefer als 30 cm und
  5. 5.Ziffer 5der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.

Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, anwendbar ist.

GLÖZ 4:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist

  1. 1.Ziffer einsbei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,
  2. 2.Ziffer 2bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite vonbei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt , L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
    1. a)Litera amindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
    2. b)Litera bmindestens 5 m zu Fließgewässern
    ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
GLÖZ 5:

Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
  2. 2.Ziffer 2am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder
  3. 3.Ziffer 3der Anbau erfolgt quer zum Hang oder
  4. 4.Ziffer 4der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).

Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.

GLÖZ 6:
  1. 1.Ziffer einsAckerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
  2. 2.Ziffer 2Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. 3.Ziffer 3Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
    1. a)Litera aFlächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
    2. b)Litera bFlächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von mehr als 30% Mais,
    wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
    1. a)Litera aAnlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
    2. b)Litera bBelassen von Ernterückständen oder
    3. c)Litera cmulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
    Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
    1. a)Litera aBegrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
    2. b)Litera bmulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
    3. c)Litera cAusbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.
GLÖZ 7:
  1. 1.Ziffer einsAnbaudiversifizierung:Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
  2. 2.Ziffer 2Fruchtwechsel:

Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte, für die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, habenErfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen.

  1. a)Litera aauf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie
  2. b)Litera bauf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur
  3. 1.Ziffer einsLandwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
  4. 2.Ziffer 2Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
sicherzustellen.Davon
  1. 1.Ziffer einsLandwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
  2. 2.Ziffer 2die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.

Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,

  1. 1.Ziffer einsbei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
  2. 2.Ziffer 2deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
  3. 3.Ziffer 3die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.

Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.

Für das Antragsjahr 2023 ist das Erfordernis des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf mindestens 30% der Ackerfläche nicht einzuhalten.

Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen, wobei bei der Anbaudiversifizierung abweichend von Z 1 folgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen, wobei bei der Anbaudiversifizierung abweichend von Ziffer eins, folgende Mindestanforderungen einzuhalten sind:

  1. 1.Ziffer einsLandwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 2 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
  2. 2.Ziffer 2Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 3 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
GLÖZ 8:
  1. 1.Ziffer einsLandwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
    1. a)Litera abrachliegende Flächen,
    2. b)Litera bLandschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oderLandschaftselemente gemäß Ziffer 2, auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
    3. c)Litera cgemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.gemäß GLÖZ 4 Ziffer 2, festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
    Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.Für brachliegende Flächen gemäß Litera a, gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 10, maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.Für das Antragsjahr 2023 können die in Litera a, genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in Litera a, genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
  2. 2.Ziffer 2Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:

Größe

Typ

Zusatzkriterium

Erfassung

≥ 50 m²

Hecke/Ufergehölz

Länge: ≥ 20 m

Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø

Polygon

≥ 50 m²

Graben/Uferrandstreifen

≥ 50 m²

Rain/Böschung/Trockensteinmauer

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe

≥ 10 m breit oder lang

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Steinriegel/Steinhage

≥ 100 m² bis < 1000 m²

Teich/Tümpel

Naturdenkmal

Polygon

Naturdenkmal

Punkt

  1. 3.Ziffer 3

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