§ 11 EAG-MPV Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

EAG-Marktprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2026 bis 31.12.9999

Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete Anlagen32,8329,02 Cent/kWh;
  2. 2.Ziffer 2für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)23,8322,60 Cent/kWh.

Stand vor dem 16.01.2026

In Kraft vom 15.03.2024 bis 16.01.2026

Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete Anlagen32,8329,02 Cent/kWh;
  2. 2.Ziffer 2für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)23,8322,60 Cent/kWh.

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