§ 12 APAG Qualitätsprüfungskommission

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus siebenvierzehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Absatz 4, vom Aufsichtsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Absatz 4, vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
  5. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vierzehn Mitglieder, von denen zumindest dreisieben Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt dreivier Mitglieder, von denen zumindest zweidrei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung vorzuschlagen.
  6. (5)Absatz 5,Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünfsieben Mitglieder oder an deren Stelle Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im FalleFall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB und ist auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
  7. (6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission sind ehrenamtlich tätig.
  8. (6)Absatz 6,Die Funktion eines Mitglieds der Qualitätsprüfungskommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 7 odermit der Zurücklegung der Funktion gemäß Absatz 7, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung gemäß Abs. 8 odermit der Abberufung gemäß Absatz 8, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  9. (7)Absatz 7,Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied der Qualitätsprüfungskommission dem Aufsichtsrat frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
  10. (8)Absatz 8,Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Aufsichtsrat hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied der Qualitätsprüfungskommission sofort abzuberufen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 12.08.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus siebenvierzehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Absatz 4, vom Aufsichtsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Absatz 4, vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
  5. (4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vierzehn Mitglieder, von denen zumindest dreisieben Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt dreivier Mitglieder, von denen zumindest zweidrei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, vorzuschlagen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung vorzuschlagen.
  6. (5)Absatz 5,Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünfsieben Mitglieder oder an deren Stelle Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im FalleFall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB und ist auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
  7. (6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission sind ehrenamtlich tätig.
  8. (6)Absatz 6,Die Funktion eines Mitglieds der Qualitätsprüfungskommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 7 odermit der Zurücklegung der Funktion gemäß Absatz 7, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung gemäß Abs. 8 odermit der Abberufung gemäß Absatz 8, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  9. (7)Absatz 7,Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied der Qualitätsprüfungskommission dem Aufsichtsrat frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
  10. (8)Absatz 8,Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Aufsichtsrat hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied der Qualitätsprüfungskommission sofort abzuberufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten