§ 24 APAG

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in § 23 Abs. 2 aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in Paragraph 23, Absatz 2, aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.
  4. (4)Absatz 4,Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers bzw. der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zwecke des Abs. 4 ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.Für die Zwecke des Absatz 4, ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.
  6. (1)Absatz eins,Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen.
  7. (2)Absatz 2,Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der
    1. 1.Ziffer einsEinhaltung einschlägiger Standards und Berufsgrundsätze,
    2. 2.Ziffer 2Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen,
    3. 3.Ziffer 3verrechneten Prüfungshonorare und
    4. 4.Ziffer 4Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung
    zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.
  8. (3)Absatz 3,Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß Paragraph 221, Absatz 2, UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.
  9. (64)Absatz 64,Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zum internen Qualitätssicherungssystemzur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls aus den Inspektionenvon der APAB zur Verfügung gestellt.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in § 23 Abs. 2 aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in Paragraph 23, Absatz 2, aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.
  4. (4)Absatz 4,Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers bzw. der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zwecke des Abs. 4 ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.Für die Zwecke des Absatz 4, ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß Paragraph 269 a, UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.
  6. (1)Absatz eins,Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen.
  7. (2)Absatz 2,Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der
    1. 1.Ziffer einsEinhaltung einschlägiger Standards und Berufsgrundsätze,
    2. 2.Ziffer 2Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen,
    3. 3.Ziffer 3verrechneten Prüfungshonorare und
    4. 4.Ziffer 4Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung
    zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.
  8. (3)Absatz 3,Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß Paragraph 221, Absatz 2, UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.
  9. (64)Absatz 64,Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zum internen Qualitätssicherungssystemzur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls aus den Inspektionenvon der APAB zur Verfügung gestellt.

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