§ 66 APAG Meldung von Verstößen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasseneerlassener Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen anzuzeigen.Die APAB hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasseneerlassener Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb ihres Unternehmens melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I. Nr. 165/1999, und zum freien Datenverkehr sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, und zum freien Datenverkehr sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    4. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die natürliche Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    5. 4.Ziffer 4klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der natürlichen Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasseneerlassener Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen anzuzeigen.Die APAB hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasseneerlassener Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb ihres Unternehmens melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I. Nr. 165/1999, und zum freien Datenverkehr sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, und zum freien Datenverkehr sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    4. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die natürliche Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    5. 4.Ziffer 4klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der natürlichen Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses BundesgesetzeBundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevantergegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.

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