§ 68 APAG

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Marktüberwachung

Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen. Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, vorzunehmen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Marktüberwachung

Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen. Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, vorzunehmen.

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