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Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen. Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, vorzunehmen.
Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen. Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, vorzunehmen.