§ 72 APAG Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen zuständigen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätssicherungsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Inspektionen, die Untersuchungen und Sanktionen Amtshilfe zu leisten. Insbesondere erfolgt ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden und eine Zusammenarbeit bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen.Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen zuständigen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätssicherungsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Inspektionen, die Untersuchungen und Sanktionen Amtshilfe zu leisten. Insbesondere erfolgt ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden und eine Zusammenarbeit bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wennDie APAB darf dem Ersuchen gemäß Absatz eins, nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einswegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
  3. (1)Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wennDie APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.
  4. (32)Absatz 32,Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einemeines anderen EWR-VertragsstaatVertragsstaats übermittelten Informationen dürfen von der APAB nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einemeines anderen EWR-VertragsstaatVertragsstaats ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.
  5. (43)Absatz 43,Ersuchen der APAB sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates durch die APAB sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.
  6. (54)Absatz 54,Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischenmit den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaatsanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderenanderer EWR-VertragsstaatesVertragsstaaten ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der APAB dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte StelleAPAB dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.
  7. (6)Absatz 6,Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR-Vertragsstaates mitzuteilen.
  8. (7)Absatz 7,Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten. Die APAB kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten bei Untersuchungen im Sinne des § 61 in Österreich unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten. Die APAB kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten bei Untersuchungen im Sinne des Paragraph 61, in Österreich unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  9. (8)Absatz 8,Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 7 nicht entsprechen, wennDie APAB darf dem Ersuchen gemäß Absatz 7, nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einswegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
  10. (9)Absatz 9,Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
  11. (10)Absatz 10,Bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten sind die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.Bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten sind die Verschwiegenheitsbestimmungen des Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, einzuhalten.
  12. (5)Absatz 5,Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, einzuhalten.
  13. (6)Absatz 6,Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaats gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR-Vertragsstaates mitzuteilen. Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten.
  14. (7)Absatz 7,Die APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß § 61 einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wennDie APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß Paragraph 61, einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen zuständigen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätssicherungsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Inspektionen, die Untersuchungen und Sanktionen Amtshilfe zu leisten. Insbesondere erfolgt ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden und eine Zusammenarbeit bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen.Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen zuständigen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätssicherungsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Inspektionen, die Untersuchungen und Sanktionen Amtshilfe zu leisten. Insbesondere erfolgt ein Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden und eine Zusammenarbeit bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht entsprechen, wennDie APAB darf dem Ersuchen gemäß Absatz eins, nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einswegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
  3. (1)Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wennDie APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.
  4. (32)Absatz 32,Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einemeines anderen EWR-VertragsstaatVertragsstaats übermittelten Informationen dürfen von der APAB nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einemeines anderen EWR-VertragsstaatVertragsstaats ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.
  5. (43)Absatz 43,Ersuchen der APAB sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates durch die APAB sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.
  6. (54)Absatz 54,Bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischenmit den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaatsanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderenanderer EWR-VertragsstaatesVertragsstaaten ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der APAB dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die anfragende oder angefragte StelleAPAB dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.
  7. (6)Absatz 6,Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR-Vertragsstaates mitzuteilen.
  8. (7)Absatz 7,Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten. Die APAB kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten bei Untersuchungen im Sinne des § 61 in Österreich unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten. Die APAB kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten bei Untersuchungen im Sinne des Paragraph 61, in Österreich unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  9. (8)Absatz 8,Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 7 nicht entsprechen, wennDie APAB darf dem Ersuchen gemäß Absatz 7, nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einswegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein berufsrechtliches, gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer bzw. dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
  10. (9)Absatz 9,Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
  11. (10)Absatz 10,Bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten sind die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.Bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten sind die Verschwiegenheitsbestimmungen des Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, einzuhalten.
  12. (5)Absatz 5,Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, einzuhalten.
  13. (6)Absatz 6,Erlangt die APAB Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaats gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR-Vertragsstaates mitzuteilen. Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten.
  14. (7)Absatz 7,Die APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß § 61 einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wennDie APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß Paragraph 61, einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
    2. 2.Ziffer 2gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.

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