§ 101 ZaDiG 2018 Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen

Zahlungsdienstegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Artikel 3, oder Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230
    1. 1.Ziffer einsfür grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in Euro oder
    2. 2.Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

  2. (1a)Absatz eins a,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 verstößt, indem erWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einsals Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Art. 3a4 nicht einhält,als Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 3 a4, nicht einhält,
    2. 2.Ziffer 2als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Art. 3b5 nicht einhält,als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Artikel 3 b5, nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. (2)Absatz 2,Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 46 Abs. 43 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Artikel 46, Absatz 43, der Verordnung (EGEU) Nr. 924 aus 2009,2021/1230 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. (3)Absatz 3,Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,Wer es entgegen Artikel 4, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt,
    1. 1.Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,
    3. 3.Ziffer 3einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
      1. a)Litera aohne Angaben des IBAN oder
      2. b)Litera bohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oderohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder
    4. 4.Ziffer 4die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  5. (43)Absatz 43,Wer es entgegen Art. 6 Abs. 1 oder 73 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 unterlässt,Wer es entgegen Artikel 6, Absatz eins, oder 73 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 unterlässt,
    1. 1.Ziffer einsfür eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankenentgelt als 0,088 verrechnet oder
    2. 2.Ziffer 2für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
      1. a)Litera aein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt oder
      2. b)Litera btrotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes eines solches verrechnet,
    3. 1.Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,
    4. 2.Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,
    5. 3.Ziffer 3einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
      1. a)Litera aohne Angaben des IBAN oder
      2. b)Litera bohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oderohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder
    6. 4.Ziffer 4die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 6010 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 33/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,)

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 06.05.2020 bis 20.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Artikel 3, oder Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230
    1. 1.Ziffer einsfür grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in Euro oder
    2. 2.Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

  2. (1a)Absatz eins a,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 verstößt, indem erWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einsals Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Art. 3a4 nicht einhält,als Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 3 a4, nicht einhält,
    2. 2.Ziffer 2als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Art. 3b5 nicht einhält,als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Artikel 3 b5, nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. (2)Absatz 2,Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 46 Abs. 43 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Artikel 46, Absatz 43, der Verordnung (EGEU) Nr. 924 aus 2009,2021/1230 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. (3)Absatz 3,Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,Wer es entgegen Artikel 4, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, unterlässt,
    1. 1.Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,
    3. 3.Ziffer 3einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
      1. a)Litera aohne Angaben des IBAN oder
      2. b)Litera bohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oderohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder
    4. 4.Ziffer 4die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  5. (43)Absatz 43,Wer es entgegen Art. 6 Abs. 1 oder 73 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 unterlässt,Wer es entgegen Artikel 6, Absatz eins, oder 73 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 unterlässt,
    1. 1.Ziffer einsfür eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankenentgelt als 0,088 verrechnet oder
    2. 2.Ziffer 2für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
      1. a)Litera aein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt oder
      2. b)Litera btrotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes eines solches verrechnet,
    3. 1.Ziffer einsauf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,
    4. 2.Ziffer 2einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,
    5. 3.Ziffer 3einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
      1. a)Litera aohne Angaben des IBAN oder
      2. b)Litera bohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oderohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder
    6. 4.Ziffer 4die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 6010 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 33/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,)

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