§ 6 WAG 2018 Rücknahme und Erlöschen der Konzession

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
    3. 2.Ziffer 2die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
    4. 3.Ziffer 3in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
    5. 4.Ziffer 4über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet Paragraph 7, BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.01.2023
  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
    3. 2.Ziffer 2die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
    4. 3.Ziffer 3in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
    5. 4.Ziffer 4über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet Paragraph 7, BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.

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