§ 56 WAG 2018 Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß § 47 Abs. 5 gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Paragraph 47, Absatz 5, gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
  4. (4)Absatz 4,Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.Die Anforderungen nach Absatz 3, gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß Paragraph 66, erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.

Stand vor dem 08.06.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 08.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß § 47 Abs. 5 gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Paragraph 47, Absatz 5, gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
  4. (4)Absatz 4,Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.Die Anforderungen nach Absatz 3, gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß Paragraph 66, erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.

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