§ 66 WAG 2018 Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2026 bis 31.12.9999
Professionelle Kunden
  1. (1)Absatz eins,Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 67 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß Paragraph 67, auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsdie nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
      1. a)Litera aKreditinstitute,
      2. b)Litera bWertpapierfirmen,
      3. c)Litera csonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
      4. d)Litera dVersicherungsunternehmen,
      5. e)Litera eOrganismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,Organismen für Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
      6. f)Litera fPensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
      7. g)Litera gWarenhändler und Warenderivate-Händler,
      8. h)Litera hLokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
      9. i)Litera isonstige institutionelle Anleger;
    2. 2.Ziffer 2andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:andere als in Ziffer eins, genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
      1. a)Litera aeine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
      2. b)Litera beinen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
      3. c)Litera cEigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
    3. 3.Ziffer 3Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;
    4. 4.Ziffer 4Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;Zentralbanken gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
    5. 5.Ziffer 5andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
  3. (3)Absatz 3,Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes schriftlich vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Absatz 2, genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes schriftlich vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Artikel 45, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Ein in Abs. 2 genanntes Unternehmen kann beim Rechtsträger ein höheres Schutzniveau, insbesondere dass es nicht als professioneller Kunde behandelt wird, beantragen, wenn es glaubt, dass es die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern kann. Für die Gewährung des höheren Schutzniveaus ist es erforderlich, dass der Rechtsträger und das antragstellende Unternehmen schriftlich vereinbaren, dass das Unternehmen im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professioneller Kunde behandelt wird. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.Ein in Absatz 2, genanntes Unternehmen kann beim Rechtsträger ein höheres Schutzniveau, insbesondere dass es nicht als professioneller Kunde behandelt wird, beantragen, wenn es glaubt, dass es die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern kann. Für die Gewährung des höheren Schutzniveaus ist es erforderlich, dass der Rechtsträger und das antragstellende Unternehmen schriftlich vereinbaren, dass das Unternehmen im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professioneller Kunde behandelt wird. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.

Stand vor dem 28.07.2026

In Kraft vom 24.04.2026 bis 28.07.2026
Professionelle Kunden
  1. (1)Absatz eins,Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 67 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß Paragraph 67, auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsdie nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
      1. a)Litera aKreditinstitute,
      2. b)Litera bWertpapierfirmen,
      3. c)Litera csonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
      4. d)Litera dVersicherungsunternehmen,
      5. e)Litera eOrganismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,Organismen für Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
      6. f)Litera fPensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
      7. g)Litera gWarenhändler und Warenderivate-Händler,
      8. h)Litera hLokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
      9. i)Litera isonstige institutionelle Anleger;
    2. 2.Ziffer 2andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:andere als in Ziffer eins, genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
      1. a)Litera aeine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
      2. b)Litera beinen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
      3. c)Litera cEigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
    3. 3.Ziffer 3Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;
    4. 4.Ziffer 4Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;Zentralbanken gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
    5. 5.Ziffer 5andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
  3. (3)Absatz 3,Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes schriftlich vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Absatz 2, genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes schriftlich vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Artikel 45, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Ein in Abs. 2 genanntes Unternehmen kann beim Rechtsträger ein höheres Schutzniveau, insbesondere dass es nicht als professioneller Kunde behandelt wird, beantragen, wenn es glaubt, dass es die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern kann. Für die Gewährung des höheren Schutzniveaus ist es erforderlich, dass der Rechtsträger und das antragstellende Unternehmen schriftlich vereinbaren, dass das Unternehmen im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professioneller Kunde behandelt wird. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.Ein in Absatz 2, genanntes Unternehmen kann beim Rechtsträger ein höheres Schutzniveau, insbesondere dass es nicht als professioneller Kunde behandelt wird, beantragen, wenn es glaubt, dass es die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern kann. Für die Gewährung des höheren Schutzniveaus ist es erforderlich, dass der Rechtsträger und das antragstellende Unternehmen schriftlich vereinbaren, dass das Unternehmen im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professioneller Kunde behandelt wird. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.

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