§ 111 WAG 2018 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Drittländern

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest demeinem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die WeiterleitungÜbermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäßeinem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die WeiterleitungÜbermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel römisch vierfünf der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit anderen Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, soweit sie für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig ist:
    1. 1.Ziffer einsBeaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte;
    2. 2.Ziffer 2Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapieren;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrung ihrer Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
    5. 5.Ziffer 5Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen;
    6. 6.Ziffer 6Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte;
    7. 7.Ziffer 7Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.
  3. (3)Absatz 3,Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Abs. 2 können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest demeinem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so erfolgthat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 2, können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäßeinem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so erfolgthat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch vierfünf der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA darf Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann weitergeben, wenn dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausdrücklich zugestimmt haben und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 14.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest demeinem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die WeiterleitungÜbermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäßeinem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die WeiterleitungÜbermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel römisch vierfünf der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit anderen Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, soweit sie für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig ist:
    1. 1.Ziffer einsBeaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte;
    2. 2.Ziffer 2Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapieren;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrung ihrer Aufgaben;
    4. 4.Ziffer 4Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
    5. 5.Ziffer 5Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen;
    6. 6.Ziffer 6Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte;
    7. 7.Ziffer 7Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.
  3. (3)Absatz 3,Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Abs. 2 können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest demeinem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so erfolgthat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 2, können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäßeinem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so erfolgthat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch vierfünf der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA darf Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann weitergeben, wenn dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausdrücklich zugestimmt haben und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

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