Anl. 9 BVergGKonz 2018

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. A.ABei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens oder eines Verfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge bzw. Angebote;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. 6.Ziffer 6Angabe, wo die Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. 7.Ziffer 7Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur elektronischen Kommunikation.
  2. B.BBei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. 4.Ziffer 4Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.
  3. a)Litera aSoweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.Soweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28.07.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
  4. b)Litera bSoweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31.10.2009 Seite 10, in der Fassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  5. c)Litera cEs sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.Es sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2019

Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. A.ABei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens oder eines Verfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. 3.Ziffer 3Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
    4. 4.Ziffer 4Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge bzw. Angebote;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. 6.Ziffer 6Angabe, wo die Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. 7.Ziffer 7Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zur elektronischen Kommunikation.
  2. B.BBei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. 2.Ziffer 2Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. 4.Ziffer 4Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.
  3. a)Litera aSoweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.Soweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28.07.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
  4. b)Litera bSoweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31.10.2009 Seite 10, in der Fassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  5. c)Litera cEs sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.Es sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

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